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Ältere Rundschreiben des Vereins
Weitere Rundeschreiben des Vereins von 2009 bis heute können hier eingesehen werden: Archiv Rundschreiben
Satzungsentwurf
Der aktuelle Stand der Satzung und Verordnungen:
Nachfolgend die Gegenüberstellung von alter und neuer Satzung (Stand 2024-09-05).
- Änderungen des Inhalts sind rot markiert, in der Regel jedoch nicht Änderungen, die auf gleichwertige Ersetzungen beruhen (z. B. GAU ./. Verein).
- Zum leichteren Vergleich sind bei neuen Umbrüchen gleichwertige Teile der alten und neuen Satzung paarweise in blau, grün oder lila formatiert, ansonsten sind gleichwertige Teile in schwarz gehalten.
- Die alte Satzung ist teilweise in der Reihenfolge umgestellt, damit die inhaltliche Gegenüberstellung klarer wird. Die neue Satzung folgt hier gängiger Reihenfolge von modernen Satzungen.
- In die nachfolgende Gegenüberstellung vom 2024-09-05 sind noch nicht alle Nachbesserungen des aktuellen Stands eingeflossen.
Alte Satzung | Satzung 2025 | Anmerkungen |
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§1 Name, Sitz Der Gerlenhofener Arbeitskreis Umweltschutz (GAU) Schutzgemeinschaft für den Neu-Ulmer Lebensraum e.V. hat seinen Sitz in Neu-Ulm. Er ist im Vereinsregister Neu-Ulm, Register-Gericht eingetragen. Der GAU ist aus dem Gerlenhofener Arbeitskreis Umweltschutz hervorgegangen, der im Jahre 1979 in Neu-Ulm-Gerlenhofen gegründet wurde und sein gesamtes Vermögen sowie die eingegangenen Verpflichtungen einbringt. |
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Gerlenhofener Arbeitskreis Umweltschutz (GAU) Schutzgemeinschaft für den Neu-Ulmer Lebensraum e. V. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Neu-Ulm. (3) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Memmingen unter der Nummer VR 20623 eingetragen. (4) Der Verein ist aus dem Gerlenhofener Arbeitskreis Umweltschutz hervorgegangen, der im Jahre 1979 in Neu-Ulm-Gerlenhofen gegründet wurde und sein gesamtes Vermögen sowie die eingegangenen Verpflichtungen einbrachte. |
Das Registergericht ist nun in Memmingen. Aus VR623 wurde daher VR20623. |
[s. §3(4)] | (5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. | |
§2 Zweck, Aufgabe und Gemeinnützigkeit Der Zweck des GAU ist die Förderung des Arten- und Biotop-Schutzes, insbesondere der freilebenden Tiere im Stadtbereich der Stadt Neu-Ulm, wobei sich seine Arbeit auch darüber hinaus ausdehnen kann. Er setzt sich für die Erhaltung einer artenreichen heimischen Tier- und Pflanzenwelt ein durch: a) die Bewahrung und Verbesserung der natürlichen und naturnahen Lebensräume, b) die Mitwirkung bei Planungen, die für die Natur und Landschaft von Bedeutung sind, c) Die Schaffung und Gestaltung von Ersatzlebensräumen, d) den Kauf und die Anpachtung von naturnahen bzw. schutzwürdigen Grundstücken, e) Veröffentlichungen, Vorträge, Führungen und Ausstellungen und dergleichen über die einheimische Tier- und Pflanzenwelt. |
§2 Zweck, Aufgabe und Gemeinnützigkeit (1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Arten- und Biotop-Schutzes, insbesondere der frei lebenden Tiere im Stadtbereich der Stadt Neu-Ulm, wobei sich seine Arbeit auch darüber hinaus ausdehnen kann. Er setzt sich für die Erhaltung einer artenreichen heimischen Tier- und Pflanzenwelt ein. (2) Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt insbesondere durch: a) die Bewahrung und Verbesserung der natürlichen und naturnahen Lebensräume, b) die Mitwirkung bei Planungen, die für Natur und Landschaft von Bedeutung sind, c) die Schaffung und Gestaltung von Ersatzlebensräumen, d) den Kauf und die Anpachtung von naturnahen bzw. schutzwürdigen Grundstücken, e) Veröffentlichungen, Vorträge, Führungen, Ausstellungen und sonstigen Veranstaltungen über die einheimische Tier- und Pflanzenwelt. |
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./. | f) Klimaschutzmaßnahmen wie bspw. Photovoltaikanlagen (auf eigenen Gebäuden) | Klimaschutz dient letztendlich auch dem Natur- und Artenschutz. |
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
./. |
./. | (5) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. | |
§3 Mitgliedschaft 1. Mitglieder des GAU können natürliche oder juristische Personen werden. 2. Die Aufnahme in den GAU ist schriftlich bei der Geschäftsstelle zu beantragen. Über Aufnahme bzw. Ablehnung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird mit Erhalt der Mitgliedskarte erworben. |
§3 Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge, Ausschluss (1) Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden. (2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder elektronisch bei der Geschäftsstelle zu beantragen. Über die Aufnahmeanträge bzw. Ablehnungen entscheidet die Vorstandschaft. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. |
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3. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der derzeitige Jahresbeitrag beträgt für • Erwachsene DM 15,– [Anm.: inzwischen: 14 €], • Rentner, Wehr- und Zivildienstleistende (auf Antrag) , Jugendliche bis 18 Jahre, Auszubildende, Schüler und Studenten DM 5,– [Anm.: inzwischen: 7 €], • Familienmitglieder DM 20,– [Anm.: inzwischen: 15 €], • Vereine, Körperschaften, Firmen etc. DM 50,– [Anm.: inzwischen: 35 €]. |
(3) Jedes Mitglied hat einen monetären Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Bei Beitritten während eines laufenden Jahres zählt dieses als Beitragsjahr. Näheres zum Beitragswesen, insbesondere Höhe, Fälligkeit, Gebühren und Konsequenzen bei Zahlungsverzug, wird in einer Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung kann von der Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Lediglich die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Änderung wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. | Die Mitgliederversammlung hat die Hoheit über die Beitragshöhen. Die Verwaltungsdetails sind in eine Beitragsordnung ausgelagert.
Die Satzung muss jedoch die Art der Beiträge (hier Geldleistung) bestimmen. §3(3) (alt): Betragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt (§5(4)b (neu)). |
[s. §5: Ernennung durch den Vorstand] | (4) Auf Vorschlag der Vorstandschaft kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. | |
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. | Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. | |
In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen. | ./. | |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. | [s. §1(5)] | nur verschoben |
Der Mitgliedsbeitrag ist am 2. Januar eines jeden Kalenderjahres fällig. Bei Beitritten während eines laufenden Jahres zählt dieses als Beitragsjahr. Wird der Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb der ersten Jahreshälfte entrichtet, ruhen die Mitgliedsrechte. Ist ein Mitglied zwei Jahre im Beitragsrückstand, erlischt die Mitgliedschaft. Eine Mitteilung über die Löschung erfolgt nicht. |
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5. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand (Geschäftsstelle) erfolgen. Die Beitragsschuld für das laufende Jahr wird dadurch nicht berührt. | (5) Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche oder elektronische Erklärung bei der Geschäftsstelle erfolgen. Die Beitragsschuld für das laufende Jahr wird dadurch nicht berührt. | Es wird neuen Medien Rechnung getragen. |
4. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung, im übrigen durch Austritt oder Ausschluß. | (6) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung, im Übrigen durch Austritt oder Ausschluss. | |
6. Der Vorstand kann Mitglieder, die sich vereinsschädigend verhalten oder gröblich gegen die Ziele des GAU verstoßen, ausschließen. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vorher ist dem Betroffenen mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluß ist dem Betroffenen unter Angabe von Gründen schriftlich bekanntzugeben. Der Ausgeschlossene kann binnen 14 Tagen nach Zugang des Bescheids Beschwerde beim Vorstand einlegen. Die turnusmäßige Jahresmitgliederversammlung entscheidet dann endgültig. In dieser Zeit ruht die Mitgliedschaft. |
(7) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann das betroffene Mitglied beim ersten Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. In dieser Zeit ruht die Mitgliedschaft. | |
./. | §4 Organe des Vereins (1) Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) die Vorstandschaft und c) – sofern bestellt – ein oder mehrere Geschäftsführer. (2) Die Vorstandschaft kann für spezielle Aufgabengebiete Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen. Sie werden nicht ins Vereinsregister eingetragen. Die Beschlüsse dazu sowie die Aufgabengebiete und Befugnisse je Vertreter werden durch eine „Geschäftsordnung Geschäftsführer“ bestimmt, welche von der Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann. |
Vor den Paragraphen zu den einzelnen Organen, werden diese nun erst aufgelistet.
§4(1)c (neu): Hier wird der Geschäftsführer eingeführt, sofern bestellt und auf die neue „Geschäftsordnung Geschäftsführer“ verwiesen. |
§4 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung findet jährlich nach Schluß des Kalenderjahres statt. Sie wird vom ersten Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen einberufen; die Einladung mit Tagesordnung ergeht in den Mitteilungsblättern im Stadtgebiet von Neu-Ulm. |
§5 Mitgliederversammlung (1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Die Einladung mit Tagesordnung erfolgt per Rundschreiben an die Mitglieder. (2) Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail. |
Die offizielle Einladung über die Rundschreiben ist kostengünstiger und erreicht die Mitglieder leichter als die Mtteilungsblätter.
Da das Rundschreiben teilweise elektronsich verschickt wird, wird auch dieser Weg offiziell eingeführt. |
[s. §4, letzter Absatz: bis 7 Tage vor der Versammlung] | (3) Anträge für die Mitgliederversammlung müssen bis zum Ende des Vorjahres in der Geschäftsstelle eingegangen sein. Später eingehende Anträge können noch in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn die Mitgliederversammlung noch nicht einberufen wurde und die Vorstandschaft zustimmt. | Dies sichert die Möglichkeit, auch komplexere Anträge ausreichend zu bearbeiten. Nur so kann die Tagesordnung vollständig der Einladung beigelegt werden, ggf. incl. wichtigem Informationsmaterial. |
Der Mitgliederversammlung obliegt: f) die Änderung der Satzung, d) die Höhe des Mitgliedsbeitrages, c) die Wahl des Vorstandes, a) die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes, b) die Entlastung des Vorstandes, e) die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern, g) die Auslösung des GAU. |
(4) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten zuständig: a) Änderungen der Satzung, b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, c) Ernennung von Ehrenmitgliedern, d) Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein im Falle einer Berufung, e) Wahl und die Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft, f) Entgegennahme des Jahresberichts, g) Entlastung der Vorstandschaft, h) Bestellung von Rechnungsprüfern, i) Auflösung des Vereins. |
Bzgl. Ehrenmitglieder: vgl. §5 (alt) |
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen einer Frist von 8 Wochen einzuberufen, wenn dies zwei Drittel der Vorstandsmitglieder oder ein Viertel der Mitglieder schriftlich verlangen. | (5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen einer Frist von acht Wochen einzuberufen, wenn es mindestens drei Vorstandsmitglieder oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich bei der Geschäftsstelle und unter Angabe der Gründe verlangen. | |
Anträge an die Mitgliederversammlung durch Mitglieder sind sieben Tage vor Beginn der Versammlung an den Vorsitzenden zu richten. | [s. §5(3): Nun bis Ende des Vorjahres] | |
§6 Beschlüsse und Wahlen | §6 Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung | |
(1) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. | Klarstellung der Beschlussfähigkeit | |
1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsändernde Beschlüsse erfordern eine drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Auflösung des GAU ist eine Mehrheit von drei Viertel notwendig, wobei eine Anwesenheit von 50% der Mitglieder erforderlich ist. Ist eine 50 %ige Anwesenheit nicht gegeben, so kann die Vorstandschaft innerhalb vier Wochen eine nochmalige Mitgliederversammlung einberufen, in der dann die anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen können. |
(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. (3) Satzungsändernde Beschlüsse erfordern eine Mehrheit von 75 Prozent der anwesenden Mitglieder. (4) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von mindestens 75 Prozent notwendig, wobei eine Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder erforderlich ist. Ist dies nicht gegeben, so kann die Vorstandschaft erneut eine Mitgliederversammlung einberufen, in der dann die anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen können. |
Etwas moderner formuliert sowie und Streichung der erneuten Ladungsfrist. |
Die Form der Stimmabgabe beschließt das jeweilige Gremium. Wird kein Beschluß gefasst, so erfolgt die Stimmabgabe durch Handzeichen. | (5) Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, beschließt die Versammlung die Form der Stimmabgabe. Wird kein Beschluss gefasst, so erfolgt die Stimmabgabe durch Handzeichen. | |
2. Das Wahlalter beträgt 16 Jahre. Die nachfolgenden Wahlen sind in geheimer Abstimmung vorzunehmen. |
(6) Wahlberechtigt sind Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind ausschließlich volljährige Mitglieder. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. | Klarstellung bzgl. aktivem und passivem Wahlrecht. |
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden in Einzelabstimmung und absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Kommt im ersten und zweiten Wahlgang eine absolute Mehrheit nicht zustande, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen. Die übrigen Wahlen erfolgen mit relativer Mehrheit in Sammelabstimmung, jedoch kann Einzelabstimmung beschlossen werden. Für sie ist eine geheime Abstimmung nicht zwingend, wenn sich mehr als drei Viertel der anwesenden Mitglieder dafür entscheiden. 3. Über die Sitzungen von Mitgliederversammlung und Vorstand sind Niederschriften anzufertigen, die vom ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind. |
(7) Die Wahlen desVorsitzenden der Vorstandschaft und dessen Stellvertretung sind jeweils in geheimer Abstimmung vorzunehmen und werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Kommt im ersten und zweiten Wahlgang keine absolute Mehrheit zustande, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbenden mit den meisten Stimmen. (8) Die übrigen Wahlen erfolgen mit relativer Mehrheit in Sammelabstimmung, jedoch kann Einzelabstimmung beschlossen werden. Für sie ist eine geheime Abstimmung nicht zwingend, wenn mehr als 75% der anwesenden Mitglieder einverstanden sind. (9) Für jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. |
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§5 Vorstand Der Vorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Schriftführer d) dem Schatzmeister e) und weiteren drei Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand wird für jeweils zwei Jahre gewählt und bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Der Vorstand führt die Geschäfte des GAU entsprechend der Satzung. Er kann für bestimmte Aufgaben und zur Beratung Arbeitskreise einsetzen oder Einzelpersonen beauftragen. |
§7 Vorstandschaft (1) Die Vorstandschaft besteht aus: a) Dem/der Vorsitzenden, b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem/der Schriftführer(in), d) dem/der Kassierer(in) und e) weiteren drei Vorstandsmitgliedern. (2) Die Vorstandschaft wird für jeweils zwei Jahre gewählt und bleibt so lange im Amt, bis eine neue Vorstandschaft ordnungsgemäß gewählt ist. (3) Die Vorstandschaft führt die Geschäfte des Vereins entsprechend der Satzung. Sie kann für bestimmte Aufgaben und zur Beratung Einzelpersonen im Sinne des §4 Abs 2 dieser Satzung beauftragen bzw. hauptamtlich anstellen. |
Neu: Hier werden hauptamtliche Personen eingeführt. |
Ihm obliegt die Ernennung von Ehrenmitgliedern. | [s. §3(4) Ernennung durch die Mitgliederversammlung] | |
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung des GAU befugt, der stellvertretende Vorsitzende im Innenverhältnis jedoch nur auf ausdrücklichen Auftrag des Vorsitzenden oder wenn dieser verhindert ist. | (4) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung des Vereins befugt, der stellvertretende Vorsitzende im Innenverhältnis jedoch nur auf ausdrücklichen Auftrag des Vorsitzenden oder wenn dieser verhindert ist. | |
./. | (5) Das Nähere regelt eine „Geschäftsordnung Vorstandschaft“, die von der Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit beschlossen wird und mindestens die Behandlung folgender Sachverhalte zum Inhalt haben muss: a) Einberufung zu Vorstandssitzungen einschließlich Entscheidungsfindung, Beschlussfassung sowie Schriftführung, b) Zuständigkeiten, Aufgaben, Verantwortlichkeiten wenn besondere Vertreter bestellt sind oder Aufgabenbereiche verteilt werden. |
Neu: Verweis auf die neue „Geschäftsordnung Vorstandschaft“ |
§7 Vermögensverwertung nach Auflösung [Ursprünglich] Bei Auflösung des GAU oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.[seit 301.01.2003] Bei Auflösung des GAU Schutzgemeinschaft für den Neu-Ulmer Lebensraum e.V. oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen dem Freistaat Bayern, dem Bayerischen Naturschutzfonds, der Stadt Neu-Ulm, einem anerkannten Naturschutzverband oder einer anderen im Sinn der Förderrichtlinien (Nr. IV. 1.2.) des Bayerischen Naturschutzfonds zuwendungsberechtigten juristischen Person anheim. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. |
§8 Vermögensverwertung nach Auflösung Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem Freistaat Bayern, dem Bayerischen Naturschutzfonds, der Stadt Neu-Ulm, einem anerkannten Naturschutzverband oder einer anderen im Sinn der Förderrichtlinien (Nr. IV. 1.2.) des Bayerischen Naturschutzfonds zuwendungsberechtigten juristischen Person anheim. Diese haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden. |
Die Änderung bzgl. der Verwendung des Vermögens wurde vom Finanzamt initiiert. |
§8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 23. November 1988 in Kraft. |
§9 Inkrafttreten Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 2025-__-__ geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. |